Strafverteidigung & Opfervertretung

Ich übernehme die Strafverteidigung Ihrer Angelegenheit im gesamten Verfahren, von der ersten Vernehmung vor der Kriminalpolizei, über die Hauptverhandlung, zur Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln, bis zur Berufungsverhandlung. Vorwiegend vertrete ich in Wien und Niederösterreich, bei Bedarf aber auch in anderen österreichischen Bundesländern. Privatpersonen und Unternehmen unterstütze ich in Ermittlungsverfahren, insbesondere bei Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen von Datenträgern, sowohl im Kernstrafrecht als auch in Wirtschaftsstrafverfahren. Als Opfervertreter setze ich Ihre zivilrechtlichen Ansprüche bereits im strafgerichtlichen Verfahren durch und schließe mich für Sie als Privatbeteiligte/r an. Zudem begleite ich die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in anschließenden oder parallel laufenden Verfahren.

Schwerpunkte

  • Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung, Beschuldigteneinvernahme
  • Untersuchungshaft, Haftprüfung, Haftbeschwerden
  • Hauptverhandlung, Rechtsmittel (Berufung/Nichtigkeitsbeschwerde)
  • Strafvollzug, elektronisch überwachter Hausarrest, bedingte Entlassung
  • Auslieferung / Rechtshilfe
  • Wirtschaftsstrafrecht & Verbandsverantwortlichkeit (VbVG)
  • Tätige Reue
  • Compliance-Begleitung und Prüfung von Strafbarkeitsrisiken im Unternehmen
  • Opfervertretung / Privatbeteiligung (inkl. anschließender zivilrechtlicher Ansprüche)

Arbeitsweise: Schnell verfügbar, sorgfältig vorbereitet, klare Kommunikation.

Soforthilfe

Bei Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Sicherstellungen (z. B. Mobiltelefon) sowie bei dringenden Anliegen bin ich auch außerhalb der Bürozeiten unter +43 664 182 58 16 erreichbar.

Weisen Sie gerne auch im Chat auf die Dringlichkeit hin, dann rufe ich ehestmöglich zurück.

FAQ

Am besten ziehen Sie sofort einen Strafverteidiger bei. Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine spontanen Angaben zur Sache und dokumentieren Sie, welche Gegenstände und Datenträger mitgenommen wurden. Im Anschluss sollte ein Strafverteidiger umgehend prüfen, ob die Hausdurchsuchung und Sicherstellungen rechtmäßig waren und welche Schritte möglich sind.

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Ohne vorherige Abstimmung mit einem Strafverteidiger ist von Aussagen zum Tatvorwurf bei einer förmlichen Vernehmung in der Regel abzuraten, da unbedachte Äußerungen später schwer zu korrigieren sind. Ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist, hängt von der Aktenlage ab; häufig empfiehlt sich eine schriftliche Stellungnahme über den Verteidiger.

Untersuchungshaft setzt bestimmte Haftgründe voraus und wird nur angeordnet, wenn gelindere Mittel nicht ausreichen. Ob ein Risiko für Sie besteht, hängt unter anderem vom Tatvorwurf, der Strafdrohung, dem bisherigen Verfahrensverlauf sowie Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist ein rasches, begründetes Vorgehen gegen angenommene Haftgründe und das Aufzeigen gelinderer Mittel. Eine frühzeitige Beratung durch einen Strafverteidiger hilft Ihnen, die nächsten Schritte strategisch abzustimmen und haftrelevante Risiken zu reduzieren.

Privatbeteiligung bedeutet, dass Opfer von Straftaten sich mit ihren zivilrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren anschließen können, etwa Schadenersatz und Schmerzengeld. Die Ansprüche sollten so konkret wie möglich dargestellt werden. Wenn eine genaue Bezifferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann sie spätestens in der Hauptverhandlung nachgereicht werden. Sinnvoll ist eine frühzeitige Abstimmung zur Strategie und zur Sicherung von Beweismitteln.

Ob Sie als Geschäftsführer persönlich strafrechtlich verantwortlich sind, hängt vom konkreten Tatvorwurf, Ihrer tatsächlichen Rolle, internen Zuständigkeiten und dem Wissensstand im Zeitpunkt des Geschehens ab. Neben einer individuellen Verantwortlichkeit kann in bestimmten Konstellationen auch eine Verantwortung des Verbands nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) im Raum stehen. Entscheidend sind Dokumentation, Entscheidungswege, Delegation und Kontrollmaßnahmen. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Sichtung der Aktenlage möglich.

Tätige Reue ist ein rechtliches Institut und kann dazu führen, dass die Strafbarkeit entfällt, wenn der Schaden rechtzeitig, freiwillig und vollständig gutgemacht wird. Sie kommt insbesondere bei Vermögensdelikten (z. B. Diebstahl, Betrug, Untreue) in Betracht, kann aber auch bei einzelnen anderen Delikten relevant sein. Ob tätige Reue im konkreten Fall möglich ist, hängt vom strafrechtlichen Tatbestand und vom Verfahrensstand ab und sollte vor weiteren Schritten rechtlich geprüft werden.